8 in: BGE 135 I 261) (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1 f.). Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 24. März 2017 rechtmässig und willkürfrei ist. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die Mitbeschuldigten ohne Zweifel durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben (werden). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht um zwei oder drei Mitbeschuldigte handelt, deren Interessen Rechtsanwalt B.__