Ein konkreter Konflikt liegt nicht nur vor, wenn sich zwei Parteien direkt in einem Verfahren gegenüberstehen. Es genügt, wenn zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex besteht, wenn sich also die jeweiligen Vorstellungen gegenseitig beeinflussen. […] Wie gesehen ist eine Doppelvertretung nicht unzulässig, wenn die Interessen der Klienten deckungsgleich sind. Es fragt sich nun aber, ob sich mehrere Klienten vom gleichen Anwalt vertreten lassen können, obschon sich ihre Interessen teilweise widersprechen. Dies kann durchaus vorteilhaft sein. Die Parteien müssen beispielsweise keinen neuen bzw. zweiten Vertreter instruieren und sparen dadurch Zeit und Geld.