So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten beschuldigen oder es können Abhängigkeiten zutage treten, die eine gemeinsame Vertretung ausschliessen. Ist absehbar, dass solche Differenzen auftauchen, ist eine Verteidigung mehrerer Angeschuldigter nicht zulässig. Die zuständige Untersuchungsbehörde ist demnach in einem Strafprozess befugt, solche Interessenkonflikte festzustellen und eine Doppelvertretung zu verbieten (FELLMANN,