Es sei willkürlich, die beschuldigten Personen ins Visier zu nehmen. Nicht haltbar sei nach Lehre und Rechtsprechung die Auslegung, wonach bei der Anwendung von Art. 12 Bst. c BGFA die Forderung erhoben werde, dass ein Rechtsanwalt jeden Anschein einer Interessenkollision vermeiden müsse. In Art. 12 BGFA werde festgehalten, dass die Rechtsanwälte einen tatsächlichen/konkreten Interessenkonflikt zu vermeiden hätten. Hier könne sogar eine abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision ausgeschlossen werden. Eine Mehrfachvertretung erlaube es, dass mit einem koordinierten Vorgehen dieser unhaltbaren Praxis ein Riegel geschoben werde.