Dieser Umstand könne die Dauer des Strafverfahrens massiv verlängern. Die Ablehnung einer Mehrfachvertretung stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Die Staatsanwaltschaft werde alles unternehmen, um die Gruppe bestrafen zu können. Dies öffne der Willkür Tür und Tor. 4.2 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, der Hinweis auf Art. 12 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) sei nicht einschlägig, weil kein Konflikt zwischen den Interessen der