Dies könne dazu führen, dass das beim Polizei- und Militärdepartement [recte: -direktion; nachfolgend: POM] hängige Beschwerdeverfahren wegen des zeitlichen Ablaufs des Rayon- und Stadionsverbots gegenstandlos werde. Die Verfügung stelle eine Rechtsverletzung dar, weil gemäss Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein Anspruch auf eine wirksame und effiziente Verteidigung bestehe. Im vorliegenden Fall stehe einerseits die Verfahrenseffizienz im Vordergrund. Andererseits ha-