zu Art. 127 StPO) verwiesen. Die Ansicht, dass ein Verfahrensleiter jederzeit und von Amtes wegen die Möglichkeit haben müsse, einen privaten Verteidiger wegen Interessenkonfliktes aus dem Verfahren zu weisen, vertrete auch das Bundesgericht (so z.B. im Hinblick auf einen Richter im Urteil 1B_2009/7 vom 16. März 2009 E. 5.3 ff.; BGE 141 IV 257 = Pra 105 (2016) Nr. 20, E. 2.2). Damit werde schliesslich deutlich, dass die Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts in BK 13 218 vom 16. Oktober 2013 (E. 4) einzig für die Vertretung eines Privatklägers Geltung habe, nicht aber für die private Verteidigung eines Beschuldigten.