Andererseits müsse es aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes und der Fürsorgepflicht der Staatsanwaltschaft möglich sein, Rechtsanwalt B.________ selbst als privaten Verteidiger nicht im Verfahren zuzulassen. Zur Begründung werde auf die Lehrmeinung von RUCKSTUHL (in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl 2013, N. 8 ff. zu Art. 127 StPO) verwiesen.