Schliesslich vermöge der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verfahrenseffizienz die vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Mehrfachverteidigung nicht zu ersetzen. Die Verfahrenseffizienz könne nicht höher gewichtet werden als ein möglicher Interessenkonflikt. Der Anschein des Interessenkonflikts sei zu bejahen. Er rechtfertige einerseits einen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf freie Wahl seines Verteidigers. Andererseits müsse es aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes und der Fürsorgepflicht der Staatsanwaltschaft möglich sein, Rechtsanwalt B.