Jeder Beschuldigte könne im Verlauf des Verfahrens mitbeschuldigte Personen belasten, um selber einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erlangen, weshalb keine wirksame Verteidigung gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Mehrfachverteidigung, wonach alle Beschuldigten die gleichen Angaben zum Sachverhalt und zum Tatablauf machen und ihre Prozessinteressen nicht divergieren würden, seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Beschuldigten ihre Aussagen verweigert hätten.