Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Am 24. März 2017 wies sie die Gesuche um amtliche Verteidigung ab und verfügte, Rechtsanwalt B.________ im Strafverfahren gegen die Beschuldigten auch nicht als privaten Verteidiger zuzulassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die angefochtene Verfügung des Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 24. März 2017 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um Befreiung zur Leistung eines Kostenvorschusses und die Bestellung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung seien gutzuheissen.