Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 148 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Gegenstand amtliche Verteidigung / Zulässigkeit der privaten Verteidigung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 24. März 2017 (O 16 7741) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie gegen sechs Mitbe- schuldigte eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Ihnen wird vorgeworfen, am 25. Mai 2016 nach einem Fussballspiel ein Polizeifahrzeug mit Steinen beworfen zu haben. Am 20. Januar 2017 zeigte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft an, dass er alle sieben Beschuldigte im Verfahren verteidige. Am 2. Februar 2017 ge- währte ihm die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, wies ihn aber auf einen mögli- chen Interessenkonflikt hin. Am 8. Februar 2017 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um amtliche Verteidigung für alle Beschuldigten unter Einsetzung sei- ner Person als amtlicher Verteidiger. Am 21. Februar 2017 stellte die Staatsanwalt- schaft in Aussicht, die Gesuche um amtliche Verteidigung aufgrund des Interes- senkonfliktes des Rechtsvertreters bei Mehrfachverteidigung abzuweisen und gab Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Am 24. März 2017 wies sie die Gesuche um amtliche Verteidigung ab und verfügte, Rechtsan- walt B.________ im Strafverfahren gegen die Beschuldigten auch nicht als privaten Verteidiger zuzulassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 Beschwerde und bean- tragte was folgt: 1. Die angefochtene Verfügung des Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 24. März 2017 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um Befreiung zur Leistung eines Kostenvorschusses und die Bestellung einer unent- geltlichen amtlichen Verteidigung seien gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zusätzlich stellte sie folgende Anträge: 1. Die Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend per 23. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 3. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand für die amtliche Verteidi- gung zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 20. Mai 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- 2 bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist entsprechend grundsätzlich einzutreten. Wie die Generalstaatsan- waltschaft richtig bemerkt, gehen die beschwerdeführerischen Anträge indes teil- weise über den Streitgegenstand hinaus. Namentlich betrifft dies das Rechtsbegeh- ren, das Gesuch um Befreiung zur Leistung eines Kostenvorschusses sei gutzu- heissen – die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte –, sowie das Rechtsbegehren, «dem Beschwerdeführer» sei rückwirkend per 23. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Das Anfechtungsobjekt behandelte bloss die Frage, ob Rechtsanwalt B.________ als (amtlicher) Verteidiger im Sinne von Art. 129 (re- spektive Art. 132 f) StPO eingesetzt wird. Im Strafverfahren wird unterschieden zwischen der amtlichen Verteidigung eines Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO. Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 3. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft vertreten die Auffas- sung, dass die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im gleichen Verfahren wegen einer (allenfalls erst auch künftig denkbaren) Interessenkollision praktisch immer ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht lasse eine Mehrfachverteidigung nur in besonderen Ausnahmefällen zu. Ansonsten dürften Anwälte keine Mehrfachvertei- digungen von Mitbeschuldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Doppel- vertretung zustimmten oder der Verteidiger beabsichtige, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Jeder Beschuldigte könne im Verlauf des Verfahrens mit- beschuldigte Personen belasten, um selber einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erlangen, weshalb keine wirksame Verteidigung gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Mehrfachverteidi- gung, wonach alle Beschuldigten die gleichen Angaben zum Sachverhalt und zum Tatablauf machen und ihre Prozessinteressen nicht divergieren würden, seien vor- liegend nicht erfüllt, weil die Beschuldigten ihre Aussagen verweigert hätten. Es bestehe zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass eine der Beschuldigten anlässlich des weiteren Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten aussagen werde. Daher könne weder dem Gesuch um amtliche Verteidigung entsprochen noch Rechtsan- walt B.________ im Strafverfahren als privater Verteidiger zugelassen werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Gruppe der Beschuldigten sei gemein- sam angehalten worden. Die Personenkontrolle sei mit allen gleichzeitig durchge- führt worden (Beschwerde Ziff. II. 8.). Inwiefern diese Ausführungen die Vorausset- zungen für eine Mehrfachverteidigung erfüllen sollen, erschliesse sich nicht. Eben- so wenig überzeuge die Begründung der Beschwerdeführerin, wenn sie quasi gel- tend mache, sie und die Mitbeschuldigten seien unschuldig, weshalb sich die Frage eines unterschiedlichen Tatbeitrages gar nicht stelle (Beschwerde Ziff. II. 9.). Wahrscheinlich sei vielmehr, dass jeder Beschuldigte beim Angriff auf das Polizei- fahrzeug eine andere Aufgabe übernommen und einen gesonderten Tatbeitrag ge- leistet habe. Die Zustimmung der Beschuldigten und die Absicht, auf Freispruch zu plädieren, rechtfertigten keine ausnahmsweise Mehrfachverteidigung. Aus den Ak- ten gehe hervor, dass sämtliche Beschuldigte – also auch die Beschwerdeführerin – ihre Aussagen zum Vorfall vom 25. Mai 2016 verweigert hätten. Es sei nicht be- 3 kannt, welche Aussagen die Beschuldigten im Verfahren noch machen werden. Es überzeuge nicht, wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, es werde im Ver- fahren durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen ge- ben. Die fehlenden Aussagen der Beschuldigten könnten nicht durch Aussagen ih- res Rechtsanwalts in der Beschwerde ersetzt werden. Schliesslich müsse nicht ab- gewartet werden, was die Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens effektiv aussa- gen werden, um einen Interessenkonflikt bejahen zu können. Es genüge, wenn der Anschein gegensätzlicher Interessen bestehe (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1176 f.; Bundesstrafgericht BB.2010.106 E. 4.2). Im Urteil 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 (E. 2.4) habe das Bundesge- richt festgehalten, dass ein Interessenkonflikt anzunehmen sei, wenn noch nicht geklärt und nicht offensichtlich sei, wer welche Rolle bei den untersuchten Vorgän- gen gehabt habe. Diese Ansicht werde auch in der Lehre vertreten (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 107 zu Art. 12 BGFA). Schliesslich vermöge der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Verfahrenseffizi- enz die vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Mehrfachverteidigung nicht zu ersetzen. Die Verfahrenseffizienz könne nicht höher gewichtet werden als ein möglicher Interessenkonflikt. Der Anschein des Interessenkonflikts sei zu bejahen. Er rechtfertige einerseits ei- nen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf freie Wahl seines Verteidigers. An- dererseits müsse es aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes und der Für- sorgepflicht der Staatsanwaltschaft möglich sein, Rechtsanwalt B.________ selbst als privaten Verteidiger nicht im Verfahren zuzulassen. Zur Begründung werde auf die Lehrmeinung von RUCKSTUHL (in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl 2013, N. 8 ff. zu Art. 127 StPO) verwiesen. Die Ansicht, dass ein Verfahrensleiter jederzeit und von Amtes wegen die Möglichkeit haben müsse, einen privaten Verteidiger wegen Interessenkonfliktes aus dem Verfahren zu weisen, vertrete auch das Bundesge- richt (so z.B. im Hinblick auf einen Richter im Urteil 1B_2009/7 vom 16. März 2009 E. 5.3 ff.; BGE 141 IV 257 = Pra 105 (2016) Nr. 20, E. 2.2). Damit werde schliess- lich deutlich, dass die Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts in BK 13 218 vom 16. Oktober 2013 (E. 4) einzig für die Vertretung eines Privatklä- gers Geltung habe, nicht aber für die private Verteidigung eines Beschuldigten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst Folgendes vor: Das Fussballspiel FC Thun gegen YB habe am 25. Mai 2016 stattgefunden. Gegen alle sieben Per- sonen sei ein Rayonverbot ausgesprochen worden, ohne dass das Strafverfahren abgewartet worden wäre. Bis heute habe die Staatsanwaltschaft keine Befragung durchgeführt. Das Strafverfahren werde hinausgezögert, bis die Rayonverbote von zwei Jahren abgelaufen seien. Dies könne dazu führen, dass das beim Polizei- und Militärdepartement [recte: -direktion; nachfolgend: POM] hängige Beschwerdever- fahren wegen des zeitlichen Ablaufs des Rayon- und Stadionsverbots gegenstand- los werde. Die Verfügung stelle eine Rechtsverletzung dar, weil gemäss Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein Anspruch auf eine wirksame und effiziente Verteidigung bestehe. Im vorliegen- den Fall stehe einerseits die Verfahrenseffizienz im Vordergrund. Andererseits ha- 4 be das Strafverfahren einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens vor der POM. Die Gruppe sei eingekesselt worden, obwohl sie mit den Gewalttätigkeiten nichts zu tun gehabt habe. Den jungen Menschen könne einzig vorgeworfen wer- den, dass sie die Aussage verweigert hätten. Die Polizei habe bei der Einkesselung derart unprofessionell eingegriffen, dass sie nicht gewusst hätten, wie sie sich ver- halten sollten. Aus Angst und Misstrauen gegenüber den Polizeiorganen hätten sie die Aussage verweigert. Aus den Berichtsrapporten könnten keinerlei Hinweise auf die Täterschaft entnommen werden. Trotzdem habe die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft eine Medienmitteilung publiziert, in welcher der Öffentlichkeit suggeriert worden sei, dass die «Täterschaft» nach einem Angriff auf die Polizeior- gane beziehungsweise nach der Beschädigung eines Einsatzfahrzeugs dingfest habe gemacht werden können. Als einzige Beweismittel lägen bis heute zwei nichtssagende Berichtsrapporte und ein noch weniger aussagekräftiger Wahrneh- mungsbericht der Kantonspolizei vor. In den Berichten werde von unbekannter Täterschaft gesprochen. Was die Beschuldigten angehe, werde ausdrücklich fest- gehalten, dass niemand in der Gruppe Waffen, Vermummungsgegenstände, Steine und/oder Spraydosen mit sich geführt habe. Die Personenkontrolle sei mit allen gleichzeitig durchgeführt worden. Es seien alle Voraussetzungen erfüllt, um eine Mehrfachvertretung zuzulassen. Die Gruppe habe den gleichen Sachverhalt erlebt. Die Rechtsprechung lehne eine Mehrfachvertretung nicht kategorisch ab. Die (aus- nahmsweise) Mehrfachvertretung werde anerkannt. Hier habe die Gruppe densel- ben «Tatbeitrag» geleistet, weil sie sich in der Thuner Innenstadt aufgehalten habe. Alle Beschuldigten hätten einer Mehrfachvertretung zugestimmt. Die Polizei sei nicht in der Lage, auch nur eine der beschuldigten Personen zu identifizieren oder handfeste Angaben über ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu machen. Es sei einzig die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise ein Freispruch rechtstaat- lich vertretbar. Alle Beschuldigten hätten angegeben, dass die Polizei die falschen Personen angehalten habe und die Täterschaft, welche die Gewalttätigkeiten be- gangen habe, über die Aarebrücke geflüchtet sei. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern ein Beschuldigter eine mitbeschuldigte Person belasten sollte, um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erlangen. Die Staatsanwalt- schaft lege auch nicht dar, inwiefern eine wirksame Verteidigung durch dieselbe Person nicht mehr gewährleistet sein sollte. Das Gegenteil sei der Fall: Ein einziger Verteidiger sei in der Lage zu gewährleisten, dass die Beschuldigten nicht gegen einander ausgespielt würden. Noch weniger sei nachvollziehbar, inwiefern eine staatsanwaltliche Fürsorgepflicht bestehen soll. Die Verfahrenseffizienz gebiete ei- ne Mehrfachvertretung. Es könne nicht zielführend sein, wenn für jede der ange- schuldigten Personen ein amtlicher Verteidiger oder ein privater Verteidiger bestellt werde. Dies bedeute nämlich, dass alle Verfahrenshandlungen mit sieben Rechts- anwälten vorgenommen werden müssten. Dieser Umstand könne die Dauer des Strafverfahrens massiv verlängern. Die Ablehnung einer Mehrfachvertretung stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Die Staatsanwaltschaft werde alles unterneh- men, um die Gruppe bestrafen zu können. Dies öffne der Willkür Tür und Tor. 4.2 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, der Hinweis auf Art. 12 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) sei nicht einschlägig, weil kein Konflikt zwischen den Interessen der 5 Klientschaft bestehe. Ausweislich der Untersuchungsakten sei die Behauptung, wonach jeder der Beschuldigten beim Angriff auf das Polizeifahrzeug eine andere Aufgabe übernommen habe, reine Spekulation. Aufgrund der Wahrnehmungsrap- porte hätten sich an jenem Abend sehr viele Fans im Bereich aufgehalten, wo das Polizeifahrzeug mit Steinen beworfen worden sei. Es sei dunkel gewesen und die Polizeibeamten hätten die Täterschaft nicht erkennen können. Es sei willkürlich, die beschuldigten Personen ins Visier zu nehmen. Nicht haltbar sei nach Lehre und Rechtsprechung die Auslegung, wonach bei der Anwendung von Art. 12 Bst. c BGFA die Forderung erhoben werde, dass ein Rechtsanwalt jeden Anschein einer Interessenkollision vermeiden müsse. In Art. 12 BGFA werde festgehalten, dass die Rechtsanwälte einen tatsächlichen/konkreten Interessenkonflikt zu vermeiden hätten. Hier könne sogar eine abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision aus- geschlossen werden. Eine Mehrfachvertretung erlaube es, dass mit einem koordi- nierten Vorgehen dieser unhaltbaren Praxis ein Riegel geschoben werde. Die Poli- zei habe «Schuldige» haben müssen, weil ein Polizeifahrzeug beschädigt worden sei. Eine Mehrfachvertretung gewährleiste, dass die verzweifelte Polizei im Berner Oberland nicht krampfhaft versuche, den sieben unbeteiligten Personen etwas an- hängen zu können. Bei einem Generalverdacht könne sowohl ein konkreter bezie- hungsweise abstrakter als auch ein potentieller Interessenkonflikt ausgeschlossen werden. Eine Mehrfachvertretung sei zum Schutz der beschuldigten Personen und für die Gewährleistung eines rechtstaatlichen Verfahrens angezeigt. Als Ausgleich zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltun- gen vom 15. November 2007, welches die Unschuldsvermutung und die elemen- tarsten strafprozessrechtlichen Grundsätze auf den Kopf stelle, sei eine Mehrfach- vertretung (ausnahmsweise) umso mehr zuzulassen und zu bejahen. Wenn rasch entschieden werde, könnten die Rayonverbote für die Saison 2017/2018 noch aufgehoben werden. Die behauptete Fürsorgepflicht diene in Wahrheit dazu, mit der Behinderung der Verteidigungsrechte die Polizei davor zu bewahren, das voreilig publizierte Communiqué widerrufen und damit eingestehen zu müssen, dass ihre Intervention nicht professionell gewesen sei. Die Lehrmei- nung von RUCKSTUHL schliesslich stelle die Ansicht eines Autors dar, was nicht be- deute, dass diese Meinung von andern Experten als richtig beurteilt werde. Es sei zu verweisen auf FELLMANN (Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017), welcher eine Verteidi- gung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren als denkbar beurteile. 5. 5.1 Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann der Rechtsbeistand in den Schranken von Ge- setz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfah- rensbeteiligter wahren. Die Berufsregeln für Anwälte sind in Art. 12 BGFA geregelt. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung haben Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klient- schaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung ste- hen, zu vermeiden. 5.2 Ob im vorliegenden Fall ein unzulässiger Interessenkonflikt gegeben ist oder nicht, hängt zentral davon ab, von welchem Lebenssachverhalt ausgegangen wird. Die 6 Beschwerdeführerin argumentiert, der Sachverhalt, den sie gemeinsam mit den Mitbeschuldigten erlebt habe, sei liquid, sodass augenfällig eine Einstellung des Verfahrens respektive ein Freispruch zu resultieren habe. Die Staatsanwaltschaft hingegen argumentiert, der Sachverhalt sei noch in wesentlichen Teilen unklar, woraus sie folgert, dass eine/r oder mehrere der sieben Beschuldigten anlässlich des weiteren Verfahrens gegen Mitbeschuldigte aussagen könnte/n. Ein Interes- senkonflikt wäre sodann evident. Aus den bis dato vorhandenen Aktenstücken ergibt sich, dass sowohl die Ansicht der (General-)Staatsanwaltschaft, dass wohl jeder Beschuldigte beim Angriff auf das Polizeifahrzeug eine andere Aufgabe übernommen und einen gesonderten Tatbeitrag geleistet habe, als auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihre Gruppe eingekesselt und angehalten worden sei, obwohl sie mit den Gewalttätig- keiten nicht zu tun gehabt habe, wahrscheinlich nicht der materiellen Wahrheit ent- sprechen. Der Berichtsrapport von C.________ vom 26. Mai 2016 (S. 2) zeigt näm- lich zum Beispiel, dass sich an diesem Abend nicht – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – «sehr viele Fans im Bereich aufgehalten» haben, sondern dass sich «zwischen Tiger 311 und Cobra 911 keine weiteren Personen ausser die kontrol- lierten auf dem Scherzligweg» befanden. Auch liegt der Schluss einigermassen nahe, dass die Beschuldigten womöglich «geflüchtet» sind (vgl. Berichtsrapport von D.________ vom 16. Juni 2016, S. 2: «Die Gruppe konnte eingeholt werden.») Auf der anderen Seite geht die Generalstaatsanwaltschaft wohl tatsächlich etwas weit, wenn sie annimmt, wahrscheinlich habe jeder Beschuldigte beim Angriff auf das Polizeifahrzeug eine andere Aufgabe übernommen und einen gesonderten Tatbeitrag geleistet. Die Aktenlage ist nämlich – zumindest derzeit – vor dem Hin- tergrund fehlender objektiver Beweismittel (Waffen, Steine, Kleidungsstücke o.Ä.) eher dünn; wenn auch nicht so dünn, dass bereits jetzt klarerweise von einer Ver- fahrenseinstellung oder einem Freispruch ausgegangen werden müsste. Daraus ergibt sich, dass zusätzliche Abklärungen zwingend notwendig sind. Und daraus wiederum erhellt, dass mindestens ein abstrakter Interessenkonflikt vorliegt. 5.3 Mithin ist abschliessend zu klären, ob der Interessenkonflikt derart konkret ist oder jedenfalls werden könnte, dass eine Zulassung von Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert wurde. Die Literatur (so- weit nicht bereits von den Parteien vorgebracht [siehe vorne E. 3]) führt dazu Fol- gendes aus: Die Verteidigung verschiedener Angeklagter im Strafverfahren ist denkbar. Voraus- setzung für ihre Zulässigkeit ist jedoch, dass sich die Angeschuldigten in der Darstellung des Sach- verhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sind. […] Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Voraussetzung nur in Ausnahmefällen erfüllt. In der Regel bestehe bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter im Strafverfahren eine Interessenkollision, sodass Mehr- fachverteidigungsmandate desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeklagte grundsätzlich unzulässig seien. In der Tat muss der Anwalt beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung herausbilden. So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten be- schuldigen oder es können Abhängigkeiten zutage treten, die eine gemeinsame Vertretung aussch- liessen. Ist absehbar, dass solche Differenzen auftauchen, ist eine Verteidigung mehrerer Angeschul- digter nicht zulässig. Die zuständige Untersuchungsbehörde ist demnach in einem Strafprozess be- fugt, solche Interessenkonflikte festzustellen und eine Doppelvertretung zu verbieten (FELLMANN, 7 Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 177 f.). Le risque de conflits d’intérêts est grand en cas de représentation (simultanée ou non) de co-prévenus. L’accusé peut en effet être tenté de reporter la culpabilité sur les autres inculpés, si bien qu’il se justifie d’être particulièrement attentif dans l’examen de ce risque, et ce à tous les stades de la procédure (BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d’avocat, 2009, S. 584). BGFA 12 lit. c verbietet lediglich konkrete Interessenkon- flikte. Solche entstehen, wenn ein Anwalt ein Mandat annimmt, bei welchem er die Klienteninteressen nicht objektiv und uneingeschränkt vertreten kann, weil er gleichzeitig entgegengesetzte Ziele berück- sichtigen muss. Ist ein Interessenkonflikt von Anfang an ersichtlich, darf ein Anwalt das entsprechen- de Mandat nicht annehmen. Tritt der Konflikt erst später zu Tage, muss er sämtliche betroffenen Mandate niederlegen. Ein konkreter Konflikt liegt nicht nur vor, wenn sich zwei Parteien direkt in ei- nem Verfahren gegenüberstehen. Es genügt, wenn zwischen den jeweiligen Interessen ein sachlicher Konnex besteht, wenn sich also die jeweiligen Vorstellungen gegenseitig beeinflussen. […] Wie gese- hen ist eine Doppelvertretung nicht unzulässig, wenn die Interessen der Klienten deckungsgleich sind. Es fragt sich nun aber, ob sich mehrere Klienten vom gleichen Anwalt vertreten lassen können, ob- schon sich ihre Interessen teilweise widersprechen. Dies kann durchaus vorteilhaft sein. Die Parteien müssen beispielsweise keinen neuen bzw. zweiten Vertreter instruieren und sparen dadurch Zeit und Geld. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Klienten am Anfang nur die Vorteile sehen, später aber das Gefühl haben, dass der gemeinsame Anwalt sie gegenüber dem anderen benachteiligt hat. […] Nach verbreiteter Lehrmeinung ist die Einwilligung in einen Interessenkonflikt zwar nicht bei Prozess- mandaten, jedoch bei Beratungsmandaten zulässig. Die Parteien können nicht in jede Art von Inter- essenkonflikt einwilligen. Liegt ein direkter Interessengegensatz vor, ist die Doppelvertretung aus- nahmslos verboten (BGE 1P.227.2005 E. 3.1). Der Anwalt ist in einer solchen Situation geradezu nicht in der Lage, die Pflichten gegenüber beiden Seiten zu erfüllen, ohne die jeweils anderen zu ver- nachlässigen (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, Rz. 157 f., 202 und 203 f.). Das Bundesgericht schliesslich führt aus: Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbei- stand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehre- rer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwi- schen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Be- zug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein ei- ner solchen Kollision bestehen darf […]. Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsver- treters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfach- verteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Dop- pelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Frei- spruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium voraus- schauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbe- schuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2; Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. 8 in: BGE 135 I 261) (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1 f.). Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 24. März 2017 rechtmässig und willkürfrei ist. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die Mitbeschuldigten ohne Zweifel durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben (werden). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht um zwei oder drei Mitbe- schuldigte handelt, deren Interessen Rechtsanwalt B.________ zu wahren hätte, sondern um deren sieben. Die Gefahr, dass sich jemand der sieben Beschuldigten im Verlaufe des weiteren Verfahrens dazu entschliessen wird, den anderen wider- sprechende Angaben zu machen, ist mehr als nur abstrakter Natur. So scheint es zumindest nicht völlig unrealistisch, dass jemand der Beschuldigten am «Angriff» auf die Polizei mit Steinwürfen oder Ähnlichem aktiv beteiligt war. Ob dem so ist oder nicht, hat die Staatsanwaltschaft nun eingehend abzuklären. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Mehrfachvertretung sei sogar zum Schutz der be- schuldigten Personen und für die Gewährleistung eines rechtstaatlichen Verfahrens angezeigt, kann nicht gefolgt werden. Auch erschliesst sich der diesbezüglich vor- gebrachte Zusammenhang zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt an- lässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 – Stichwort «auf den Kopf Stellen der Unschuldsvermutung» – nicht. Endlich bleibt anzumerken, dass die Verfahrenseffizienz einen Interessenkonflikt nicht rechtfertigen kann. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Edition der Akten bei der Polizei- und Militärdirektion konnte im Übrigen verzichtet werden, da sich die wesentlichen Sachverhaltsaspekte genügend klar aus den Strafakten ergeben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, ao. Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 7. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10