1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 wird wie folgt ersetzt: A.________ B.________ C.________, Unbekannte Täterschaft resp. D.________ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.