6. Die Verfahrenskosten trägt aufgrund der unpräzisen Angaben im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 und der deswegen teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind niemandem entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: