Die vorgebrachten Umstände – etwa, dass der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug in der Einstellhalle F.________ (Strasse) 31 in I.________ parkiere, oder dass die Beschuldigte 1 einen fremden Mann beherberge – begründen keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen der geltend gemachten Vorwürfe beziehungsweise einer Straftat. Es sind im Gegenteil keine Anzeichen für «vielfältige Angriffe auf Menschen» durch «gezielten Terror und Folter gegen BürgerInnen» ersichtlich, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. April 2017 behauptet. Daran vermögen die von ihm eingereichten Fotografien, welche teilweise verstörend sind, nichts zu ändern.