schuldigten gezielt solche Geräte einsetzten, um den Beschwerdeführer zu schädigen. Seine Vorwürfe bleiben pauschal und wenig konkret. Die vorgebrachten Umstände – etwa, dass der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug in der Einstellhalle F.________ (Strasse) 31 in I.________ parkiere, oder dass die Beschuldigte 1 einen fremden Mann beherberge – begründen keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen der geltend gemachten Vorwürfe beziehungsweise einer Straftat.