Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Wie die Beschwerdekammer bereits im vergleichbaren Fall BK 16 231 vom 23. Juni 2016 ausführte, käme vorliegend allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequente Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle) in Betracht. Die Verwendung einer Mikrowelle ist aber nicht strafbar.