Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 zu ersetzen. 4. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung dennoch auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).