3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die folgenden, von ihm angezeigten Personen im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung fehlten: A.________, B.________ und D.________. Dies trifft zu. In der Strafanzeige listete der Beschwerdeführer die Beschuldigten 1–4 gemäss vorliegendem Rubrum auf. Im Rubrum der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind unter «Beschuldigte Person» jedoch G.________ – der nicht angezeigt wurde –, C.________ und «Unbekannte Täterschaft » aufgeführt.