Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch im Rechtsmittelverfahren über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge stellt (sofortige Unterlassung der Mikrowellen-Verbrechen durch die Folter-Knechte; Schmerzensgeld), kann darauf nicht eingetreten werden.