Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand. Sie kam zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat ergäben. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2017 Beschwerde ein.