Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 147 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Unbekannte Täterschaft resp. D.________ Beschuldigter 4 E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter)» Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. März 2017 (BJS 17 2481) Erwägungen: 1. Am 23. Januar 2017 erstattete E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nach- folgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) und D.________ Strafanzeige wegen «schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strah- lenfolter)». Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigten hätten eine Woh- nung an der F.________ (Strasse) in I.________ gemietet, um sogenannte «Mi- krowellen-Verbrechen» zu begehen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand. Sie kam zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schil- derungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsver- dachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straf- tat ergäben. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2017 Beschwerde ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch im Rechtsmittelver- fahren über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge stellt (sofortige Unter- lassung der Mikrowellen-Verbrechen durch die Folter-Knechte; Schmerzensgeld), kann darauf nicht eingetreten werden. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die folgenden, von ihm angezeigten Personen im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung fehlten: A.________, B.________ und D.________. Dies trifft zu. In der Strafanzeige listete der Be- schwerdeführer die Beschuldigten 1–4 gemäss vorliegendem Rubrum auf. Im Ru- brum der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind unter «Beschuldigte Person» jedoch G.________ – der nicht angezeigt wurde –, C.________ und «Un- bekannte Täterschaft » aufgeführt. Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 zu ersetzen. 4. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung dennoch auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Wie die Beschwerdekammer bereits im vergleichbaren Fall BK 16 231 vom 23. Juni 2016 ausführte, käme vor- liegend allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesund- heit durch starke hochfrequente Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle) in Betracht. Die Verwendung einer Mikrowelle ist aber nicht straf- bar. Ausgehend von den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. htt- ps://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/strahlung- radioaktivitaet-schall/elektromagnetische-felder-emf-uv-laser-licht/emf.html, Fak- tenblatt Mikrowellenofen, besucht am 11. Mai 2017) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befin- den, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Zudem sind weder aus der Anzeige noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Be- schuldigten gezielt solche Geräte einsetzten, um den Beschwerdeführer zu schädi- gen. Seine Vorwürfe bleiben pauschal und wenig konkret. Die vorgebrachten Um- stände – etwa, dass der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug in der Einstellhalle F.________ (Strasse) 31 in I.________ parkiere, oder dass die Beschuldigte 1 ei- nen fremden Mann beherberge – begründen keinen Anfangsverdacht für das Vor- liegen der geltend gemachten Vorwürfe beziehungsweise einer Straftat. Es sind im Gegenteil keine Anzeichen für «vielfältige Angriffe auf Menschen» durch «gezielten Terror und Folter gegen BürgerInnen» ersichtlich, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. April 2017 behauptet. Daran vermögen die von ihm einge- reichten Fotografien, welche teilweise verstörend sind, nichts zu ändern. 6. Die Verfahrenskosten trägt aufgrund der unpräzisen Angaben im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 und der deswegen teilwei- sen Gutheissung der Beschwerde der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungswürdige Nachteile sind niemandem entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 wird wie folgt ersetzt: A.________ B.________ C.________, Unbekannte Täterschaft resp. D.________ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 16. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4