5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anfangs April 2016 nach wie vor Wohnsitz an der Adresse D.________ hatte (Art. 87 Abs. 1 StPO), und seine Ehefrau – die (ebenfalls) im gleichen Haushalt wie er lebte – den Strafbefehl BM 15 26524 in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 StPO am 5. April 2016 berechtigterweise und rechtsgültig für ihn entgegen nahm. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig.