Dass der Beschwerdeführer sie während der relevanten Zeitperiode gefragt hätte, ob wichtige Postsendungen für ihn gekommen sind, und diese es verneint hätte, macht er nicht geltend. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2016 – ohne dies gefragt worden zu sein und nur fünf Wochen vor der Zustellung des Strafbefehls – gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde selber an, dass die Post weiterhin an die Adresse D.________ gehe (pag. 45 Z. 22).