Oder aber er hätte seiner Ehefrau anweisen sollen, sie möge ihn über Postzustellungen – immerhin war ein Strafverfahren gegen ihn hängig – unverzüglich in Kenntnis setzen. Dass der Beschwerdeführer sie während der relevanten Zeitperiode gefragt hätte, ob wichtige Postsendungen für ihn gekommen sind, und diese es verneint hätte, macht er nicht geltend.