Es wäre im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen, tätig zu werden, wenn er diesbezüglich eine Änderung gewollt hätte: So hätte er im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach Treu und Glauben den Behörden mitteilen können (respektive müssen, wenn er sich nun darauf beruft), dass er ein anderes Zustelldomizil wünscht – zum Beispiel in ein Postfach, da der Beschwerdeführer wohl noch andere Postsendungen erhielt. Oder aber er hätte seiner Ehefrau anweisen sollen, sie möge ihn über Postzustellungen – immerhin war ein Strafverfahren gegen ihn hängig – unverzüglich in Kenntnis setzen.