__ mit Trennungsvereinbarung vom 14. September 2015 feststellten, dass sie seit dem 14. Februar 2015 getrennt lebten. Der zivilrechtlich und strafprozessual einschlägige Wohnsitz blieb gleichwohl bestehen. Es wäre im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen, tätig zu werden, wenn er diesbezüglich eine Änderung gewollt hätte: