dass er nämlich nur dann eingehalten sein soll, wenn der Adressat sowie der Entgegennehmende einer Sendung faktisch permanent im betreffenden Haushalt miteinander leben. Wie soeben dargelegt, orientiert sich der rechtsgültige Zustellort gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO an oberster Stelle am Wohnsitz, der gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB – einmal begründet – namentlich aus Rechtssicherheitsüberlegungen bestehen bleibt, solange kein neuer definiert wird. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und E.________ mit Trennungsvereinbarung vom 14. September 2015 feststellten, dass sie seit dem 14. Februar 2015 getrennt lebten.