4 5.2 Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2017 erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Begründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland verwiesen werden (vorne E. 3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er den Gesetzestext «im gleichen Haushalt lebend» von Art. 85 Abs. 3 StPO radikal eng ausgelegt haben will; dass er nämlich nur dann eingehalten sein soll, wenn der Adressat sowie der Entgegennehmende einer Sendung faktisch permanent im betreffenden Haushalt miteinander leben.