Sie sind vernünftig, das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben. Von einem Betroffenen kann daher verlangt werden, dass er um die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2014 vom 6. Februar 2014 E. 3).