Mit einer Zustellung ist insbesondere in einem hängigen Verfahren zu rechnen, also während eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses. Dieses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich zugestellt werden können (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 138 Ill 225 E. 3.1; 130 Ill 396 E. 1.2.3). Sowohl die Zustellpflicht der Behörde als auch die Empfangspflicht des Adressaten sind Pflichten prozessualer Natur. Sie sind vernünftig, das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben.