Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Physischer Aufenthalt ist nur zur Begründung, nicht aber zur Beibehaltung eines Wohnsitzes erforderlich. Solange kein neuer Wohnsitz begründet wird, bleibt der bisherige Wohnsitz fortbestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), auch wenn sich die betreffende Person dort nicht mehr aufhält (STAEHELIN, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 23 ZGB). Mit einer Zustellung ist insbesondere in einem hängigen Verfahren zu rechnen, also während eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses.