Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 3 StPO). Als Zustellungsdomizil kommen nach Art. 87 Abs. 1 StPO der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Sitz der Adressatin oder des Adressaten in Frage. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB;