3 5. 5.1 Gemäss Art. 354 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 90 StPO). Die ordnungsgemässe Zustellung eines (begründeten) Entscheids hat fristauslösende Wirkung.