Zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Postsendung hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit über einem Jahr getrennt gelebt. Damit sei das Erfordernis der Zustellung an eine «im gleichen Haushalt lebende» Person nicht erfüllt. E.________ hätte die Zustellung verweigern oder rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt der Sendung Kenntnis erhält. Dies umso mehr, als sie um die Wichtigkeit der Postsendung gewusst habe, da sie am gleichen Tag ebenfalls einen gleichlautenden Strafbefehl erhalten habe.