Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei zwar richtig, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl korrekt an die letzte ihr bekannte Adresse des Beschwerdeführers versandt habe, an welcher er immer noch mangels neuen Wohnsitzes gemeldet gewesen sei. Streitig sei aber, ob die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO korrekt erfolgt sei, weil die Postsendung von der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau entgegengenommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Postsendung hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit über einem Jahr getrennt gelebt.