Es sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben der Einwohnergemeinde beziehungsweise der Post beziehungsweise des Beschwerdeführers selbst nicht hätte verlassen dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer effektiv nicht mehr in der Gemeinde H.________ aufgehalten habe, ändere daran nichts. Die Einsprache sei verspätet erfolgt und damit nicht gültig. 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei zwar richtig, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl korrekt an die letzte ihr bekannte Adresse des Beschwerdeführers versandt habe, an welcher er immer noch mangels neuen Wohnsitzes gemeldet gewesen sei.