__ angemeldet sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2016 habe er sogar ausgeführt, dass er zwar momentan in J.________ wohne, die Post jedoch weiterhin an seine Adresse D.________ gehe (p. 45 Z. 22 f.). Wenn die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die aktuelle Meldeadresse geschickt habe, welche überdies vom Beschwerdeführer selbst als korrekt angegeben worden sei, dann sei die Zustellung ordnungsgemäss erfolgt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben der Einwohnergemeinde beziehungsweise der Post beziehungsweise des Beschwerdeführers selbst nicht hätte verlassen dürfen.