_ sei gemäss Mietvertrag auf den 1. Mai 2016 festgelegt worden (p. 146). Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Anwalts keinen festen Wohnsitz gehabt (p. 136). Der Beschwerdeführer sei also am 5. April 2016 an der Adresse D.________ angemeldet gewesen. Er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nach wie vor Wohnsitz in der Gemeinde H.________ gehabt. Einen neuen Wohnsitz habe er nicht begründet gehabt. Er habe zudem gewusst, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt werde und er für die Postzustellungen an der Adresse D.________ angemeldet sei.