Der Beschwerdeführer und E.________ hätten sich mit Trennungsvereinbarung vom 14. September 2015 per 15. Februar 2015 getrennt. Die eheliche Wohnung sei der Ehefrau zugewiesen worden (p. 139). Gemäss telefonischer Auskunft der Gemeinde H.________ sei der Beschwerdeführer am 5. April 2016 noch an der Adresse D.________, angemeldet gewesen. Erst am 13. April 2016 habe er sich am Schalter der Gemeinde H.________ per 30. April 2016 nach I.________ abgemeldet. Der Mietbeginn der neuen Wohnung an der F.________-Strasse in I.________ sei gemäss Mietvertrag auf den 1. Mai 2016 festgelegt worden (p. 146).