2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland führt aus, somit sei darüber zu entscheiden, ob die Zustellung des Strafbefehls am 5. April 2016 ordnungsgemäss erfolgt sei oder nicht. Falls die Zustellung ordnungsgemäss erfolgt sei, sei die mehrere Monate später erhobene Einsprache als verspätet zu betrachten und ungültig. Diesfalls habe in der Folge über eine allfällige Wiederherstellung der Frist die zuständige Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Der Beschwerdeführer und E.____