Sein Mandant sei bei der Zustellung des Strafbefehls längst aus der ehelichen Wohnung ausgezogen gewesen. Die Ehefrau sei nicht berechtigt gewesen, den an ihren Ehemann adressierten Brief entgegenzunehmen. Dies zumindest dann, wenn sie nicht gewillt gewesen sei, den Brief ihrem Ehemann auszuhändigen.