3. Das Regionalgericht Bern-Mittelland begründete seine Verfügung vom 24. März 2017 wie folgt: Rechtsanwalt B.________ mache geltend, er habe betreffend Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Akten erhalten. Anlässlich einer Besprechung vom 19. Dezember 2016 habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er vom Strafbefehl keine Kenntnis habe. Beim Begriff «im gleichen Haushalt lebend» gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO handle es sich um ein Faktum und nicht um den Wohnsitzbegriff. Sein Mandant sei bei der Zustellung des Strafbefehls längst aus der ehelichen Wohnung ausgezogen gewesen.