Am 13. Februar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Dieses verfügte am 24. März 2017, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2017 Beschwerde und beantragte, Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 24. März 2017 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gültig erfolgt sei, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; beides unter Kostenfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. April 2017 auf eine Stellungnahme.