Der Strafbefehl BM 15 26524 vom 1. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2016 an der Adresse D.________, eröffnet. Entgegengenommen wurde der Strafbefehl von E.________, der Ehefrau des Beschwerdeführers (p. 107). Der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob am 19. Dezember 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl und sandte diese am 20. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Februar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache.