Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 145 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 15 26524) Anklagebehörde Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 24. März 2017 (PEN 17 120) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz zu einer Busse von CHF 1'000.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Der Strafbefehl BM 15 26524 vom 1. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2016 an der Adresse D.________, eröffnet. Entgegengenommen wurde der Strafbefehl von E.________, der Ehefrau des Beschwerdeführers (p. 107). Der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob am 19. Dezember 2016 Ein- sprache gegen den Strafbefehl und sandte diese am 20. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft. Am 13. Februar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Ak- ten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Ein- sprache. Dieses verfügte am 24. März 2017, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wer- de. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2017 Beschwerde und bean- tragte, Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 24. März 2017 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gültig erfolgt sei, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; beides unter Kostenfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. April 2017 auf eine Stellungnahme. Am 24. April 2017 beantragte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf weitergehende Ausführungen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch das Nichteintreten auf die Ein- sprache unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht Bern-Mittelland begründete seine Verfügung vom 24. März 2017 wie folgt: Rechtsanwalt B.________ mache geltend, er habe betreffend Er- neuerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Akten erhalten. Anlässlich einer Besprechung vom 19. Dezember 2016 habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er vom Strafbefehl keine Kenntnis habe. Beim Begriff «im gleichen Haushalt lebend» gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO handle es sich um ein Faktum und nicht um den Wohnsitzbegriff. Sein Mandant sei bei der Zustellung des Strafbefehls längst aus der ehelichen Wohnung ausgezogen gewe- sen. Die Ehefrau sei nicht berechtigt gewesen, den an ihren Ehemann adressierten Brief entgegenzunehmen. Dies zumindest dann, wenn sie nicht gewillt gewesen sei, den Brief ihrem Ehemann auszuhändigen. 2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland führt aus, somit sei darüber zu entscheiden, ob die Zustellung des Strafbefehls am 5. April 2016 ordnungsgemäss erfolgt sei oder nicht. Falls die Zustellung ordnungsgemäss erfolgt sei, sei die mehrere Mona- te später erhobene Einsprache als verspätet zu betrachten und ungültig. Diesfalls habe in der Folge über eine allfällige Wiederherstellung der Frist die zuständige Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Der Beschwerdeführer und E.________ hätten sich mit Trennungsvereinbarung vom 14. September 2015 per 15. Februar 2015 getrennt. Die eheliche Wohnung sei der Ehefrau zugewiesen worden (p. 139). Gemäss telefonischer Auskunft der Gemeinde H.________ sei der Beschwerdefüh- rer am 5. April 2016 noch an der Adresse D.________, angemeldet gewesen. Erst am 13. April 2016 habe er sich am Schalter der Gemeinde H.________ per 30. April 2016 nach I.________ abgemeldet. Der Mietbeginn der neuen Wohnung an der F.________-Strasse in I.________ sei gemäss Mietvertrag auf den 1. Mai 2016 festgelegt worden (p. 146). Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Anwalts keinen festen Wohnsitz gehabt (p. 136). Der Be- schwerdeführer sei also am 5. April 2016 an der Adresse D.________ angemeldet gewesen. Er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nach wie vor Wohnsitz in der Gemeinde H.________ gehabt. Einen neuen Wohnsitz habe er nicht begründet gehabt. Er habe zudem gewusst, dass gegen ihn ein Strafverfah- ren geführt werde und er für die Postzustellungen an der Adresse D.________ an- gemeldet sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2016 habe er sogar ausgeführt, dass er zwar momentan in J.________ wohne, die Post je- doch weiterhin an seine Adresse D.________ gehe (p. 45 Z. 22 f.). Wenn die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die aktuelle Meldeadresse geschickt habe, welche überdies vom Beschwerdeführer selbst als korrekt angegeben worden sei, dann sei die Zustellung ordnungsgemäss erfolgt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben der Einwohnergemeinde beziehungs- weise der Post beziehungsweise des Beschwerdeführers selbst nicht hätte verlas- sen dürfen. Dass sich der Beschwerdeführer effektiv nicht mehr in der Gemeinde H.________ aufgehalten habe, ändere daran nichts. Die Einsprache sei verspätet erfolgt und damit nicht gültig. 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei zwar richtig, dass die Staats- anwaltschaft den Strafbefehl korrekt an die letzte ihr bekannte Adresse des Be- schwerdeführers versandt habe, an welcher er immer noch mangels neuen Wohn- sitzes gemeldet gewesen sei. Streitig sei aber, ob die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO korrekt erfolgt sei, weil die Postsendung von der vom Beschwerdefüh- rer getrennt lebenden Ehefrau entgegengenommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Postsendung hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit über einem Jahr getrennt gelebt. Damit sei das Erfordernis der Zustellung an eine «im gleichen Haushalt lebende» Person nicht erfüllt. E.________ hätte die Zu- stellung verweigern oder rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass der Beschwerde- führer vom Inhalt der Sendung Kenntnis erhält. Dies umso mehr, als sie um die Wichtigkeit der Postsendung gewusst habe, da sie am gleichen Tag ebenfalls ei- nen gleichlautenden Strafbefehl erhalten habe. Sei aber die Zustellung nicht korrekt erfolgt, beginne die Einsprachefrist mit der effektiven Kenntnisnahme – am 19. De- zember 2016 – zu laufen, weshalb die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. 3 5. 5.1 Gemäss Art. 354 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächs- ten Werktag (Art. 90 StPO). Die ordnungsgemässe Zustellung eines (begründeten) Entscheids hat fristauslösende Wirkung. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessua- len Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nach der jüngeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzli- che Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht darauf nicht ein. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können ferner mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl den Personen, die zur Einspra- che befugt sind, schriftlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 3 StPO). Als Zustel- lungsdomizil kommen nach Art. 87 Abs. 1 StPO der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Sitz der Adressatin oder des Adressaten in Frage. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Physischer Aufenthalt ist nur zur Begründung, nicht aber zur Beibehal- tung eines Wohnsitzes erforderlich. Solange kein neuer Wohnsitz begründet wird, bleibt der bisherige Wohnsitz fortbestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), auch wenn sich die betreffende Person dort nicht mehr aufhält (STAEHELIN, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 23 ZGB). Mit einer Zustellung ist insbesondere in einem hängigen Verfahren zu rechnen, also während eines bestehenden Prozess- rechtsverhältnisses. Dieses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich zugestellt werden können (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 138 Ill 225 E. 3.1; 130 Ill 396 E. 1.2.3). Sowohl die Zustellpflicht der Behörde als auch die Empfangspflicht des Adressaten sind Pflichten prozessualer Natur. Sie sind vernünftig, das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfer- tigtem Formalismus, zu handhaben. Von einem Betroffenen kann daher verlangt werden, dass er um die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangen- den Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2014 vom 6. Februar 2014 E. 3). 4 5.2 Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2017 erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Begründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland verwiesen werden (vorne E. 3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er den Gesetzestext «im gleichen Haushalt lebend» von Art. 85 Abs. 3 StPO radikal eng ausgelegt haben will; dass er nämlich nur dann eingehalten sein soll, wenn der Adressat sowie der Entgegennehmende einer Sendung faktisch permanent im be- treffenden Haushalt miteinander leben. Wie soeben dargelegt, orientiert sich der rechtsgültige Zustellort gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO an oberster Stelle am Wohn- sitz, der gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB – einmal begründet – namentlich aus Rechts- sicherheitsüberlegungen bestehen bleibt, solange kein neuer definiert wird. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und E.________ mit Trennungsvereinba- rung vom 14. September 2015 feststellten, dass sie seit dem 14. Februar 2015 ge- trennt lebten. Der zivilrechtlich und strafprozessual einschlägige Wohnsitz blieb gleichwohl bestehen. Es wäre im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen, tätig zu werden, wenn er diesbezüglich eine Änderung gewollt hätte: So hätte er im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach Treu und Glauben den Behörden mitteilen können (respektive müssen, wenn er sich nun darauf beruft), dass er ein anderes Zustelldomizil wünscht – zum Beispiel in ein Postfach, da der Beschwerdeführer wohl noch andere Postsendungen er- hielt. Oder aber er hätte seiner Ehefrau anweisen sollen, sie möge ihn über Post- zustellungen – immerhin war ein Strafverfahren gegen ihn hängig – unverzüglich in Kenntnis setzen. Dass der Beschwerdeführer sie während der relevanten Zeitperi- ode gefragt hätte, ob wichtige Postsendungen für ihn gekommen sind, und diese es verneint hätte, macht er nicht geltend. Bezeichnenderweise gab der Beschwerde- führer schliesslich anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2016 – ohne dies gefragt worden zu sein und nur fünf Wochen vor der Zustellung des Strafbefehls – gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde selber an, dass die Post weiterhin an die Adresse D.________ gehe (pag. 45 Z. 22). 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anfangs April 2016 nach wie vor Wohnsitz an der Adresse D.________ hatte (Art. 87 Abs. 1 StPO), und seine Ehefrau – die (ebenfalls) im gleichen Haushalt wie er lebte – den Strafbefehl BM 15 26524 in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 StPO am 5. April 2016 berechtigterweise und rechtsgültig für ihn entgegen nahm. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ Bern, 2. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6