3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)