8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Diese wird durch die Staatskasse entrichtet und auf pauschal CHF 300.00 festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.