7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf die aufgeworfene Frage nach einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme bleibt anzumerken, dass sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aufgrund des vorliegenden Falls keine Meldepflicht im Hinblick auf Schutzmassnahmen aufdrängt (vgl. dazu AUER/MARTI, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 18 ff. zu Art. 443 ZGB). Das generelle Verhalten des Beschwerdeführers mag zwar sehr oft unangenehm und inadäquat sein. Anzeichen für Hilfsbedürftigkeit, Selbst- oder Fremdgefährdung liegen derzeit aber keine vor.