Davon ist hier Gebrauch zu machen. In Bestätigung der generalstaatsanwaltschaftlichen Ausführungen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte – mit Blick auf die in seinem Gesuch um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung enthaltenen Ausführungen zum Prozessverhalten des Beschwerdeführers – diesen Nachweis erbringen könnte. Aus denselben Überlegungen folgt denn auch, dass der Beschuldigte die Äusserung «notorischer Querulant» nicht wider besseres Wissen im Sinne von Art. 174 StGB tätigte.